Wissenswertes

Aktueller MDK Prüfbericht
Einmal jährlich werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Qualitätsprüfungen aller Ambulanten Pflegedienste durchgeführt. Wir haben einen hohen Anspruch an die Betreuung unserer Patienten und haben uns zum Ziel gesetzt unsere Leistungen immer weiter zu verbessern. Das zeigen auch die stets sehr guten Ergebnisse in den Bewertungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Den aktuellen Prüfbericht stellen wir hier zum Download bereit oder Sie finden ihn auch unter www.pflegelotse.de

 

Beratungspflichten Ihrer Pflegekasse
Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurden die Beratungsansprüche der Versicherten ausgeweitet. Die Pflegekassen haben nach einem erstmaligen Antrag auf Pflegeleistungen entweder einen Beratungstermin innerhalb von 2 Wochen anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen, der innerhalb von 2 Wochen bei einer unabhängigen und neutralen Pflegeberatungsstelle eingelöst werden kann. Die Versicherten können die Beratung auch in ihrem häuslichen Umfeld in Anspruch nehmen. Wenn Sie bei Ihrer Pflegeversicherung um Informationen bitten oder einen Antrag stellen, ist diese in der Pflicht Sie umfassend, unabhängig und unter Berücksichtigung Ihrer Situation zu beraten. Dies gilt insbesondere für die Leistungen sowie für die Leistungen und Hilfen anderer Träger.

 

Pflegeantrag
Als Pflegebedürftiger erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse nur dann Leistungen, wenn Sie bei Ihrer Kasse einen Antrag stellen. Die Antragsstellung des Pflegeantrags sollte möglichst früh erfolgen, um die Bezüge von Beginn der Pflegebedürftigkeit an zu erhalten. Dieser Antrag kann jede mögliche Form haben: als Anruf, als Fax oder als Brief. Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben und sich Ihr Hilfebedarf durch eine Verschlechterung der Erkrankung steigt, sollten Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag stellen. Dann wird überprüft, ob Sie einen höheren Pflegegrad erreichen. Der Höherstufungsantrag unterliegt den gleichen Bedingungen wie beim Erstantrag. Sie sind antragsberechtigt, wenn sie selbst der Versicherte oder ein Bevollmächtigter des Versicherten sind.

 

Verhinderungspflege
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde sein. Die Verhinderungspflege ist eine auf maximal 1.612 Euro für höchstens 6 Wochen je Kalenderjahr begrenzte Geldleistung. Ein Antrag für die Verhinderungspflege muss nicht zwingend vorher gestellt werden und ist somit rückwirkend möglich, denn manchmal kommt der Bedarf für den Pflegeersatz unerwartet und kurzfristig. Wichtig ist, dass während der Verhinderungspflege alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen gesammelt werden, um sie später bei der Pflegekasse einzureichen.

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Unter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt verstanden, die einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern (z.B. fest installierte Treppenlifter und Rampen etc.) oder der Einbau bzw. Umbau von vorhandenem Mobiliar, zwecks Anpassung individueller Pflegesituation (z.B. dem Austausch einer Badewanne durch eine Duschtasse). Nicht zu verwechseln sind diese Maßnahmen mit Hilfsmitteln, welche durch Rezepte verschrieben werden (z.B. mobile Duschsitze). Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die häusliche Pflege ermöglicht bzw. erheblich erleichtert wird und damit für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung geschaffen werden kann. Der Höchstbetrag es Zuschusses liegt derzeit einmalig bei 4.000 Euro pro Maßnahme.